Allgemeine Vertragsgrundlagen - AVG


1. Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über Fotodesign-Leistungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.

1.2. Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich zustimmt.


2. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1. Jeder der Auftragnehmerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der Auftragnehmerin. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der Auftragnehmerin, insbesondere auch in persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich. Ausgenommen ist, dass die Auftragnehmerin versichert, Urheber seiner Arbeiten zu sein und mit diesen keine Urheberrechte Dritter zu verletzen.

2.2. Die Fotografien dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Auftragnehmerin weder im Original noch bei der Reproduktion digitalisiert, verändert (z. B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung oder auch jede Veränderung bei der Bildwiedergabe wie Veröffentlichung in Ausschnitten) oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung– auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer berechtigt die Auftragnehmerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

2.3. Die Auftragnehmerin räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

2.4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.5. Die Auftragnehmerin ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Die Bezeichnung hat beim Bild zu erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Auftragnehmerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.

2.6. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.7. Die Fotografien dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Auftragnehmerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

2.8. Sollte nach dieser Ziffer eine Zustimmung der Auftragnehmerin zur Digitalisierung vorliegen, hat der Auftraggeber bei der digitalen Erfassung und Nutzung sicher zu stellen, dass der Name der Auftragnehmerin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird und die Bilddaten mit wirksamen technischen Schutzmaßnahmen versehen werden.


3. Vergütung

3.1. Fotografien bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design-Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.2. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält die Auftragnehmerin auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

3.3. Die Anfertigung von Fotografien und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die die Auftragnehmerin für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.4. Für folgende Nebenkosten wird bereits mit Vertragsschluss die folgende Vergütung vereinbart: – Verbrauchsmaterialien und Kosten für technische Ausarbeitungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand gesondert berechnet. – Fahrt- und Reisekosten, einschließlich Kosten für erforderliche Versicherungen,werden ebenso gesondert berechnet. Dabei wird bei Nutzung eines PKWs der Durchschnitt eines Mittelklasse-PKW mit Abschreibung berechnet, derzeit EUR 0.54 entsprechend ADAC-Autokostenberechnung. Eine Flugreise wird in der Business-Klasse berechnet, eine Bahnreise in der ersten Klasse. Übernachtungskosten werden im Rahmen eines Hotels der gehobenen Mittelklasse erstattet. – Die Nachbearbeitung bei digitaler Produktion wird mit EUR 25,00 pro angefangenen 15 Minuten berechnet.


4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1. Die Auftragnehmerin wählt die Fotografien aus, die sie dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Die Vergütung ist bei Ablieferung der Fotografien fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Auftragnehmerin hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

4.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

4.3. Bei Zahlungsverzug kann die Auftragnehmerin Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.


5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

5.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Fotografien oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet.

5.2. Die Auftragnehmerin ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Auftragnehmerin abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Auftragnehmerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben (z. B. für Filmmaterial, Laborarbeiten, Fotomodelle und Reisen).

5.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.


6. Eigentum an Entwürfen und Daten, Verlust/Beschädigung von Fotomaterial

6.1. An Fotografien werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

6.2. Die Originale sind der Auftragnehmerin nach vereinbarter – bzw. wenn nichts vereinbart wird – angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Ziff. 7.6. und die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleiben unberührt.

6.3. Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Auftragnehmerin. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

6.4. Hat die Auftragnehmerin dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Auftragnehmerin geändert werden.

6.5. Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

6.6. Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, das ihm überlassene Material in einwandfreiem Zustand zurückzugeben, so hat er Schadensersatz zu leisten. Die Auftragnehmerin ist in diesem Fall berechtigt, EUR 1.000,00 für jedes Original und EUR 200,00 für jedes Duplikat zu verlangen. Der Auftragnehmerin bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

6.7. Bei Überschreitung der Frist nach Ziff. 6.2. ist die Auftragnehmerin berechtigt, EUR 2,00 pro Tag und Original und EUR 1,00 pro Tag und Duplikat zu verlangen, niemals jedoch mehr als 5 % der Auftragssumme. Der Auftragnehmerin bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs vorbehalten.


7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

7.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Auftragnehmerin Korrekturmuster vorzulegen.

7.2. Die Produktionsüberwachung durch die Auftragnehmerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Auftragnehmerin 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.


8. Haftung

8.1. Die Auftragnehmerin haftet für entstandene Schäden z. B. an ihr überlassenen Gegenständen, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Auftragnehmerin auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

8.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die Auftragnehmerin trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Die Auftragnehmerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.3. Mit der Freigabe von Fotografien durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

8.4. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Fotografien entfällt jede Haftung der Auftragnehmerin.

8.5. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Auftragnehmerin geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.


9. Rechte Dritter

Sofern die Auftragnehmerin nicht ausdrücklich zusichert, dass auf ihren Fotografien abgebildete Personen oder Inhaber von Rechten an dort abgebildeten Werken die Einwilligung zu einer Verwertung erteilt haben, hat der Auftraggeber etwaige im Einzelfall notwendige Zustimmungen dieser Dritten selber einzuholen.


10. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen

10.1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

10.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Auftragnehmerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

10.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Auftragnehmerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11. Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Auftragnehmerin die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10 % der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart, gilt 10 % der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.


12. Schlussbestimmungen

12.1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Auftragnehmerin.

12.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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